Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ist für sämtliche erstinstanzliche Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Unter anderem klärt sie Gefährdungsmeldungen für Kinder und Erwachsene ab und ordnet - wenn anderweitige Unterstützung nicht ausreicht - eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme an.
Als behördliche Massnahmen im Erwachsenenschutz sieht das ZGB verschiedene Arten von Beistandschaften sowie die fürsorgerische Unterbringung vor. Ordnet die KESB eine Beistandschaft an, setzt sie eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand des Erwachsenenschutzes oder eine private Beiständin oder einen privaten Beistand ein und beaufsichtigt deren Mandatsführung.
Als Kindesschutzmassnahme kann gemäss ZGB den Eltern eine Weisung erteilt, eine Beistandschaft angeordnet sowie die elterliche Obhut oder die elterliche Sorge entzogen werden. Wird ein Kind der elterlichen Obhut entzogen, entscheidet die KESB über seine Unterbringung z. B. in einer Pflegefamilie oder einem Heim. Ordnet die KESB eine Beistandschaft an, setzt sie einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin ein und beaufsichtigt deren Mandatsführung.
Für die Gemeinde Rubigen ist die KESB Mittelland Süd zuständig.