Die Erben und Erbinnen haben die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Damit wird erklärt, am Nachlassvermögen nicht teilhaben und für die Schulden der verstorbenen Person nicht haften zu wollen. Die Ausschlagungserklärung muss innert drei Monaten seit Kenntnis vom Todesfall beim zuständigen Regierungsstatthalteramt eintreffen. Das Regierungsstatthalteramt stellt für die Ausschlagung eine Bestätigung aus.
Mischen sich Erben oder Erbinnen vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die
Haben alle Erben und Erbinenn den Nachlass ausgeschlagen, eröffnet das Regionalgericht den Konkurs. Das weitere Verfahren erledigt das Konkursamt.